Statuten
Statuten des Elternvereines der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie, Rosensteingasse 79
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie und hat seinen Sitz in 1170 Wien, Rosensteingasse 79.
§ 2 Zweck des Vereines
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
- an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
- die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
- die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
- die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
- bedürftige Schüler/innen gelegentlich zu unterstützen (z.B. bei Schulveranstaltungen),
- Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern.
- die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
- Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
- parteipolitische Angelegenheiten,
- regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
- die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und Obsorgeberechtigten der Schüler/innen sein.
- Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss
- Die Mitgliedschaft erlischt
- wenn das Kind aus der Schule ausscheidet - bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
- durch Austritt
- auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
- auf Grund eines Beschlusses des Elternausschuss, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme und
- an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie
- in den Elternausschuss gewählt zu werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den Vereinszweck zu fördern, und
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets u.ä. aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
- An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
- Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
§ 7 Organe des Elternvereines
- von der Hauptversammlung
- vom Elternausschuss
- von Obfrau/Obmann, im Falle deren Verhinderung durch ihre Stellvertreter/in
- von den Rechnungsprüfern
- vom Schiedsgericht
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt
- Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Aushang an der Anschlagtafel des Vereins im Schulgebäude unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen
- Jedes Mitglied hat bei der Hauptversammlung eine Stimme
- Die Hauptversammlung ist - außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse - ausgenommen über die Auflösung des Vereines - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/ des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer
- Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, deren Stellvertreter, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter), von zwei Rechnungsprüfern, sowie von zwei Vertretern und drei Stellvertretern in den Schulgemeinschaftsausschuss.
- Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden.
- Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Elternausschussmitglieder oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Punkt § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Elternvertreter
- Pro Klasse ist die Wahl eines Elternvertreters und zwei Stellvertreter möglich
§ 11 Elternausschuss
- Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss der Obfrau/dem Obmann übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.
- Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertretern. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein.
- Der Vorstand besteht aus Obfrau/Obmann, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in und bei deren Verhinderung aus den StellvertreterInnen
- Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter einberufen und geleitet.
- Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
- Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit des Vorstandes beschlussfähig.
- Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Personen betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
- Die Obfrau/der Obmann
- vertritt den Verein nach außen
- besorgt die Geschäfte des Vereines soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Ausschuss übertragen sind
- führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines
- ist einer der Vertreter der Eltern und Obsorgeberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss.
- Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist die Obfrau/der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann durch den/die Stellvertreter/in vertreten.
- Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des/der Schriftführer/in. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Obfrau/Obmann und Kassier/in.
- Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines
- Dem/der Kassier/in obliegt
- die Einhebung der Gelder des Elternvereines (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.),
- deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane,
- die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.
- Im Falle der Verhinderung von Schriftführer/in und Kassier/in werden deren Stellvertreter/innen tätig.
- Die Rechnungsprüfer haben die
- widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
- die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und
- über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen verlangen dem Elternausschuss zu berichten.
- Rechnungsprüfer/innen dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.
§ 13 Teilnahme an Elternvereinsversammlungen
Der Verein führt den Namen „Elternverein der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie und hat seinen Sitz in 1170 Wien, Rosensteingasse 79.
§ 14 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig und gegen die Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung möglich.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
- Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.
