Statuten

Statuten des Elternvereines der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie, Rosensteingasse 79

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie und hat seinen Sitz in 1170 Wien, Rosensteingasse 79.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
    1. an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken, 
    2. die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
    3. die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
    4. die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
    5. bedürftige Schüler/innen gelegentlich zu unterstützen (z.B. bei Schulveranstaltungen),
    6. Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern.
    7. die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
  2. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
    1. parteipolitische Angelegenheiten, 
    2. regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
    3. die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern und Obsorgeberechtigten der Schüler/innen sein.
  2. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. wenn das Kind aus der Schule ausscheidet - bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. durch Austritt
    3. auf Grund eines Beschlusses des Elternausschusses, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
    4. auf Grund eines Beschlusses des Elternausschuss, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,
    1. an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme und
    2. an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie
    3. in den Elternausschuss gewählt zu werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. den Vereinszweck zu fördern, und
    2. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets u.ä. aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
  3. An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
  4. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung

§ 7 Organe des Elternvereines

  1. von der Hauptversammlung
  2. vom Elternausschuss
  3. von Obfrau/Obmann, im Falle deren Verhinderung durch ihre Stellvertreter/in
  4. von den Rechnungsprüfern
  5. vom Schiedsgericht

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt
  2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Aushang an der Anschlagtafel des Vereins im Schulgebäude unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen
  3. Jedes Mitglied hat bei der Hauptversammlung eine Stimme
  4. Die Hauptversammlung ist - außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines - ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Alle Beschlüsse - ausgenommen über die Auflösung des Vereines - werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
  7. Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/ des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer
    2. Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, deren Stellvertreter, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter), von zwei Rechnungsprüfern, sowie von zwei Vertretern und drei Stellvertretern in den Schulgemeinschaftsausschuss.
    3. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Vereinsjahr
    4. Beschlussfassung über Änderung der Statuten
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
    6. Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses
    7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden.
    8. Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Elternausschussmitglieder oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in Punkt § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternvertreter

  1. Pro Klasse ist die Wahl eines Elternvertreters und zwei Stellvertreter möglich

§ 11 Elternausschuss

  1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss der Obfrau/dem Obmann übertragen werden, vom Elternausschuss besorgt.
  2. Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertretern. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein.
  3. Der Vorstand besteht aus Obfrau/Obmann, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in und bei deren Verhinderung aus den StellvertreterInnen
  4. Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter einberufen und geleitet.
  5. Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
  6. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit des Vorstandes beschlussfähig.
  7. Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Personen betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 12 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

  1. Die Obfrau/der Obmann
    1. vertritt den Verein nach außen
    2. besorgt die Geschäfte des Vereines soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Ausschuss übertragen sind
    3. führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines
    4. ist einer der Vertreter der Eltern und Obsorgeberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss.
  2. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist die Obfrau/der Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  3. Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann durch den/die Stellvertreter/in vertreten.
  4. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des/der Schriftführer/in. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Obfrau/Obmann und Kassier/in.
  5. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines
  6. Dem/der Kassier/in obliegt
    1. die Einhebung der Gelder des Elternvereines (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.),
    2. deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane,
    3. die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.
  7. Im Falle der Verhinderung von Schriftführer/in und Kassier/in werden deren Stellvertreter/innen tätig.
  8. Die Rechnungsprüfer haben die
    1. widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
    2. die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und
    3. über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen verlangen dem Elternausschuss zu berichten.
  9. Rechnungsprüfer/innen dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 13 Teilnahme an Elternvereinsversammlungen

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Höheren Bundes- Lehr und Versuchanstalt für chemische Industrie und hat seinen Sitz in 1170 Wien, Rosensteingasse 79.

§ 14 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
  4. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig und gegen die Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung möglich.

§ 15 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
  2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
  3. Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
  4. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.